INVITAS Lebenshilfewerk gGmbH


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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Werkstatt für Behinderte Menschen der Invitas gGmbH Schneeberg (nachfolgend Invitas genannt)

Präambel

Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für Kaufverträge sowie für Werk- und Werklieferverträge. Klauseln, welche aufgrund ihrer Rechtsnatur nur auf Kaufverträge anzuwenden sind, gelten ausschließlich für diese Verträge.

Sind Verbraucher im Sinne § 13 BGB Vertragspartner, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, sofern sie nach den Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf oder nach den Bestimmungen der §§ 305 ff BGB gegenüber den gesetzlichen Regelungen abdingbar sind. Im übrigen gelten sie gegenüber Verbrauchern nur dann, sofern dem Verbraucher bei Vertragsangebot die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bekannt gegeben wurden und ein Hinweis auf die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgte.

1. Einbeziehung dieser Bedingungen

Für alle Verträge, Aufträge, Lieferungen, Leistungen und Angebote der INVITAS gelten dem Kunden gegenüber diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auch wenn sie im Einzelfall nicht besonders vereinbart wurden. Die INVITAS schließt nur unter diesen Bedingungen ab. Mit dem Eingang einer Bestellung gelten diese als angenommen. Anders lautende Bedingungen des Kunden gelten nicht, soweit sie diesen Bedingungen widersprechen.

2. Zustandekommen von Verträgen / Preisen

Mündliche, telefonische oder durch Vertreter abgegebene Angebote sowie mündliche oder telefonische Vereinbarungen gelten erst mit Zugang der schriftlichen Bestätigung durch die INVITAS. Preise gelten gemäß der zum Zeitpunkt des Bestelleingangs gültigen Preisliste. Soweit zwischen Bestellung und vereinbartem und / oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als sechs Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise. Ändert sich nach Vertragsabschluß die MwSt. , so ändern sich die vereinbarten Preise entsprechend.

3. Lieferfristen

Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist oder ausdrücklich ein verbindlicher Liefertermin genannt ist. Teillieferungen sind zulässig. Bei Liefer- und Leistungsverzögerung durch höhere Gewalt, Streiks, Störungen im eigenen Betrieb oder in dem vom Vorlieferanten, Transportschwierigkeiten oder ähnlichem, ist die INVITAS berechtigt, die Erfüllung der Leistung entsprechend der Beeinträchtigung zu verschieben, einzuschränken oder völlig aufzuheben.

4. Abnahme und Abnahmeverzug

Nimmt der Käufer bzw. der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist die INVITAS berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen. Auf Wunsch des Käufers bzw. Kunden kann die Lieferung des Gegenstandes später mit einer neu vereinbarten Lieferfrist erfolgen. Unberührt davon bleiben die Rechte der INVITAS, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann die INVITAS 20 Prozent des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer und ohne Nachweis fordern. Dem Käufer bzw. Kunden steht es frei, den Nachweis zu erbringen, dass ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt der INVITAS vorbehalten.

5. Versendung

Sämtliche Sendungen gehen auf Kosten und Gefahr des Käufers.

6. Zahlungen

Rechnungsbeträge sind ohne Rücksicht auf Mängelrügen zu dem auf der Rechnung stehenden Fälligkeitstag ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Käufer kann mit Gegenansprüchen nur aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dem Käufer steht kein Zurückbehaltungsrecht zu. Ab Fälligkeit des Rechnungsbetrages sind Verzugszinsen ( 5% p.a. über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG ) zur Zahlung fällig. Gerät der Käufer mit der Bezahlung eines Rechnungsbetrages oder eines Teiles davon in Verzug, so werden seine sämtlichen sonstigen Verbindlichkeiten zur Zahlung fällig. Das gleiche gilt, falls der Käufer Wechsel oder Schecks nicht einlöst oder seine Zahlung einstellt.

7. Eigentumsvorbehalt

An sämtlichen von der INVITAS gelieferten Waren und an den aus Verarbeitung entstehenden neuen Erzeugnissen behält sich die INVITAS das Eigentum bis zur Bezahlung ihrer gesamten Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Der Käufer darf von der INVITAS gelieferte Waren nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr weiterveräußern, soweit er nicht in Verzug ist. Im Falle der Veräußerung tritt er alle Ihm entstehenden Forderungen an die INVITAS ab.

8. Gewährleistung

Angaben von der INVITAS über die Beschaffenheit, Zusammensetzung oder Verwendbarkeit der Waren stellen ohne ausdrückliche schriftliche Erklärung keine Zusicherung dar. Der Käufer hat offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, schriftlich zu rügen. Für Kaufleute gilt eine Rügefrist von drei Werktagen ab Übergabe. Nicht erkennbare Mängel müssen von Kaufleuten spätestens innerhalb von 60 Tagen nach Übergabe schriftlich gerügt werden. Hält der Käufer diese vorstehende Verpflichtung nicht ein, ist jede Gewährleistung ausgeschlossen. Die Mängelansprüche des Käufers entfallen, sofern ein Mangel darauf beruht, dass der Käufer oder ein Dritter Produkte verändert, unsachgemäß benutzt und/oder repariert hat.
Bei berechtigter Mängelrüge hat die INVITAS das Recht, entweder die Ware nachzubessern oder für die mangelhafte Ware in angemessener Frist Ersatz zu leisten. Schlägt eine zweimalige Nachbesserung oder die Ersatzlieferung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl die Herabsetzung des Kaufpreises oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Der Käufer ist verpflichtet, jegliche Rücksendung gleich aus welchem Anlass grundsätzlich mit der INVITAS abzustimmen. Unangekündigte Rücksendungen oder unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen. Bei allen Rücksendungen ist die betreffende Rechnungskopie sowie eine Angabe über den Grund der Rücksendung beizulegen.

9. Haftungsausschluss

Die INVITAS haftet nicht für Schäden, die sie, ihr gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe verursacht hat. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere aus Verzug, sonstiger Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflicht sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

10. Für den Bereich der Tischlerei gelten im besonderen die beigefügten zusätzlichen Geschäftsbedingungen, die im Kollisionsfall vorstehenden Bedingungen vorgehen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Säge- und Holzindustrie
(Allgemeine Vertrags-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen)

§1 Allgemeines

Ergänzend gelten – sofern sie diesen Bedingungen nicht widersprechen – für alle Holzlieferungen die Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr, insbesondere die „Tegernseer Gebräuche“ in der Fassung 1985 mit allen Anlagen und ihrem Anhang. Ihr Wortlaut wird als bekannt unterstellt. Anderenfalls wird der Text auf Aufforderung zugesandt.

§5 Beschaffenheit – Gewährleistung – Mängelrüge – Haftung

1. Holz ist ein Naturprodukt. Seine naturgegebenen Eigenschaften, Unterschiede und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere sind die biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf, der Verarbeitung und Verwendung zu berücksichtigen. Die Bandbreite natürlicher Färb-, Struktur- und sonstiger Unterschiede innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinen Reklamations- und Haftungsgrund dar. Gegebenenfalls hat der Käufer fachgerechten Rat einzuholen.

2. Für die Beschaffenheit der Ware gilt nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

3. Soweit nicht anders vereinbart, wird die zu liefernde Ware aus frischem Rundholz erzeugt. Eine vereinbarte Holzfeuchte gilt als ungefähre Zielfeuchte unter Berücksichtigung üblicher Toleranzen. Bei technischer Trocknung bezieht sich die vereinbarte Holzfeuchte auf den Zeitpunkt der Trockenkammerentleerung.

4. Zur Wahrung von Gewährleistungsansprüchen hat der Käufer die Lieferung unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, vertragsgemäße Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen.
Offensichtliche Mängel sind innerhalb 14 Kalendertagen nach Eingang schriftlich an den Verkäufer zu rügen. Die Rügefrist verringert sich bei Verfärbungen auf 7 Kalendertage, es sei denn, es war Lieferung trockener Ware vereinbart.
Nicht offensichtliche Mängel oder solche, die sich bei oder nach der Be- oder Verarbeitung ergeben, sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung spätestens innerhalb 10 Werktagen zu rügen. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Käufer.
Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleiben die § 377 HGB unberührt.
Über einen bei einem Verbraucher eingetretenen Gewährleistungsfall hat der Käufer nach Kenntnis den Verkäufer alsbald zu informieren.

5. Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er darüber nicht verfügen, das heißt sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. verarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung erfolgt, oder eine Beweissicherung durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erfolgt ist.

6. Bei berechtigter Mängelrüge ist der Verkäufer zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung – im kaufmännischen Geschäftsverkehr nach eigener Wahl – verpflichtet. Schläge die Nachbesserung auch nach dem 2. Versuch fehl, kann der Käufer Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
Lässt der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne nachzubessern oder Ersatz zu liefern, oder schlägt beides fehl oder wird unmöglich, oder verweigert der Verkäufer die Nachbesserung oder Ersatzlieferung, so steht dem Käufer nach seiner Wahl das Recht zu, die Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
Bei geringfügigen Mängeln hat der Käufer kein Rücktrittsrecht. Mängel eines Teiles der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Käufer ohne Interesse ist. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen. Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10 % der bestellten Menge können nicht beanstandet werden.

7. Für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften haftet der Verkäufer nur insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgt, den Käufer gerade gegen die eingetretenen Folgeschäden aus dem Nichtvorhandensein der Eigenschaften abzusichern. Allein durch die Bezugnahme auf DIN oder EN-Normen wird deren Inhalt nicht zugesicherte Eigenschaft.

8. Ist der Käufer Kaufmann, so verjähren Gewährleistungsansprüche in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438, Abs. 1, Nr. 2, (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) § 479, Abs. 1 (Rückgriffanspruch) und § 634 a), Abs. 1, Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.

11. Für den Bereich der Wäscherei gelten im besonderen die beigefügten zusätzlichen Geschäftsbedingungen, die im Kollisionsfall vorstehenden Bedingungen vorgehen.

Lieferbedingungen des deutschen Textilreinigungsgewerbes

- Die Textilreinigung wird sachgemäß und schonend durchgeführt

11.1 Mängel am eingelieferten Reinigungsgut

Die INVITAS ist nicht verantwortlich für Schäden, die durch die Beschaffenheit des Reinigungsgutes verursacht werden und die sie nicht durch eine fachmännische Warenschau erkennen kann (z.B. Schäden durch ungenügende Festigkeit des Gewebes und der Nähte, ungenügende Echtheit von Färbungen und Drucken, Einlaufen, Imprägnierungen, frühere unsachgemäße Behandlung, verborgene Fremdkörper und andere verborgene Mängel). Dasselbe gilt für Reinigungsgut, das nicht oder nur begrenzt reinigungsfähig ist, soweit es nicht entsprechend gekennzeichnet ist oder die INVITAS dies durch fachmännische Warenschau nicht erkennen kann.

11.2 Rückgabe

Die Rückgabe des Reinigungsgutes erfolgt gegen Aushändigung der Auftragsbestätigung (z.B. Ticket). Andernfalls hat der Kunde seine Berechtigung zu beweisen. Der Kunde muss das Reinigungsgut innerhalb von drei Monaten nach dem vereinbarten Liefertermin abholen. Geschieht dies nicht innerhalb eines Jahres nach diesem Termin, und ist der INVITAS der Kunde oder seine Adresse unbekannt, so ist sie zur gesetzlich vorgesehenen Verwertung berechtigt, es sei denn, der Kunde meldet sich vor der Verwertung. Solche Kleidungsstücke, deren Erlös die Kosten des genannten Verwertungsverfahrens nicht übersteigen, können wirtschaftlich vernünftig und freihändig verwertet werden. Der Kunde hat Anspruch auf einen etwaigen Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten.

11.3 Bei Mängel am ausgelieferten Reinigungsgut

Bei Mängel am ausgelieferten Reinigungsgut hat der Kunde zu beweisen, dass das Reinigungsgut von der INVITAS bearbeitet wurde, z.B. durch Vorlage der Auftragsbestätigung oder des Tickets. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von zwei Wochen nach Rückgabe gerügt werden. Mängeleinreden sind ausgeschlossen, wenn der Kunde die gereinigte Sache bereits in Gebrauch genommen hat.

11.4 Haftungsgrenze

Die INVITAS haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes. Für Bearbeitungsschäden haftet die INVITAS nur bei grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes. Ansonsten ist die Haftung auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt.

12. Für den Bereich der Eigenproduktion

Mit Erscheinen einer neuen Preisliste sind allen bisherigen ungültig. Geringfügige Änderungen die der Produktverbesserung dienen behalten wir uns vor. Holz ist ein Naturprodukt. Veränderungen in Farbe und Maserung sind gewünscht und kein Grund zur Reklamation. Für Druckfehler wird keine Haftung übernommen!

13. Nebenabreden, salvatorische Klausel

Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Schriftformklausel.

Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, hat dies nicht die Unwirksamkeit der übrigen Teile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder die Unwirksamkeit des Hauptvertrages zur Folge. Die ungültige Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem Willen und dem wirtschaftlichen Zweck der Allgemeinen Geschäftsbedingungen am Nähesten kommt.

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Schneeberg, Gerichtsstand ist Aue. Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland vereinbart.

Schneeberg, den 01.09.2008

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